S Die Alternative zum Testament: Was sie zum Erbvertrag wissen müssen – AktuelleThemen.de

HomeRatgeberDie Alternative zum Testament: Was sie zum Erbvertrag wissen müssen Die Alternative zum Testament: Was sie zum Erbvertrag wissen müssen Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament – besonders für unverheiratete Paare. Auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge stehen, können auf diese Weise bedacht werden.Mechthild Henneke21.04.2025 06:59 UhrWer sich rechtzeitig um seinen Nachlass kümmert, verhindert vielleicht Streit unter den Erben.www.imago-images.deGeht es ums Vererben, scheint das Testament das Mittel der Wahl zu sein. Doch dieses bevorzugt die klassische Familienstruktur mit vor dem Gesetz geschlossener Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Mittlerweile leben aber rund drei Millionen unverheiratete Paare in Deutschland. Für sie gibt es eine Alternative zum Testament: den Erbvertrag. Unverheiratete Paare – aber auch andere Personen – können sich mit seiner Hilfe gegenseitig absichern. Experten geben Details zu dieser Variante des Erbrechts, die immer beliebter wird.Erbvertrag versus Testament: Grundsätzlich verfolgen Erbvertrag und Testament das gleiche Ziel: Ein Mensch, juristisch: der Erblasser, will seinen Nachlass regeln. Ein Unterschied ist aber offensichtlich – das Testament erstellt der Erblasser oder die Erblasserin allein, der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen ihm/ihr und einer oder mehreren Personen. Das hat eine wichtige Konsequenz: „Ein Einzeltestament kann man jederzeit frei widerrufen, an einen Erbvertrag bleiben beide Vertragspartner grundsätzlich gebunden“, sagt Michael Sittig, Rechtsexperte von Stiftung Warentest. Den Erbvertrag können die Vertragspartner nur gemeinsam ändern. Zudem ist er nur gültig, wenn ein Notar ihn beurkundet hat, während ein Testament auch rechtsgültig ist, wenn es bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt. Es muss zum Beispiel dem Verfasser eindeutig zugeordnet werden können, eine Unterschrift, ein Datum und den Ort der Erstellung ausweisen.Monat für Monat mehr Geld: Die besten Tipps, um Ihre Rente aufzustockenVon Mechthild HennekeRatgeber25.02.2025Bindende Verfügung: Erbverträge haben die Auflage, mindestens eine bindende Verfügung zu enthalten, wie das Oberlandesgericht Hamm 2020 festgestellt hat. Eine bindende Verfügung ist zum Beispiel, wenn ein Erblasser mit seinem Vertragspartner vereinbart, ein Grundstück nach dem Erbfall nur für gemeinnützige Zwecke zu nutzen. Eine andere bindende Verfügung wäre es, wenn der Vertragspartner sich verpflichtet, den Erblasser zu pflegen.Sinn von Erbverträgen: „Mit einem Erbvertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Ihr Erbe werden oder etwas aus Ihrem Nachlass erhalten soll“, heißt es beim Bundesjustizministerium. Als Beispiel gibt die Behörde, dass im Erbvertrag die geschäftliche Nachfolge im Familienbetrieb festgelegt werden könne. Ohne eine solche vertragliche Regelung, sei der Sohn eines selbstständigen Handwerkers möglicherweise nicht bereit, im elterlichen Geschäft mitzuarbeiten, heißt es weiter. Ein anderes Argument pro Erbvertrag betrifft Patchworkfamilien. „Für Patchworkfamilien oder bei komplizierten Vermögensverhältnissen kann der Erbvertrag ein geeignetes Mittel für die Regelung des Erbes sein“, sagt Sittig, „er schaffe Klarheit und Verbindlichkeit.“ Und er verhindere so möglicherweise Konflikte.Gesetzliche Erbfolge: Mithilfe des Erbvertrags kann die gesetzliche Erbfolge verändert werden. Diese bevorteilt Verwandte des Erblassers. Personen, die nicht verwandt sind, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie im Erbvertrag oder Testament explizit erwähnt werden. „Dem gesetzlichen Erbrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass das Vermögen des Erblassers in seiner Familie verbleiben soll“, sagt Otte N. Bretzinger, Autor des „Handbuchs Testament“ der Verbraucherzentrale. Ehepartner und Kinder stehen an erster und zweiter Stelle der Erbfolge, von denen es insgesamt fünf Kategorien gibt. Je tiefer jemand in der Erbfolge steht, desto geringer die Freibeträge.Enterben: Mithilfe eines Erbvertrags wird die gesetzliche Erbfolge verändert und Personen, die nicht zum Verwandtenkreis gehören, können erblich berücksichtigt werden. So kann eine Frau, die zwei Kinder hat, ihre beste Freundin zur alleinigen Erbin einsetzen. Damit werden die Kinder faktisch enterbt. Besäße sie 100.000 Euro, hätten die Kinder aber dennoch Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – in diesem Fall 25.000 Euro pro Kind. Diesen Pflichtteil muss die Freundin den Kindern auszahlen, sofern diese den Pflichtteil einfordern.Weigert sich die Freundin, können die Kinder sie verklagen. Eine Abweichung vom generellen Erbrecht kann angegriffen werden. „Enterbte Kinder können ihren Pflichtteil vom Erben beziehungsweise, bei mehreren Erben, von der Erbengemeinschaft verlangen“, sagt Sittig.Finanztipp: Die besten Tipps, um Kindern den Umgang mit Geld beizubringenVon Mechthild HennekeRatgeber10.03.2025Entzug des Pflichtteils: Im Gesetz sind Ausnahmefälle beschrieben, bei denen der Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. „Der Entziehungsgrund muss aber konkret angegeben werden“, sagt Bretzinger, allgemeine Feststellungen wie „wegen des Lebenswandels des Sohnes“ reichten nicht aus. Wirksame Beispiele sind schwere Straftaten, die ein Erbberechtigter begangen hat. „Dann mutet der Gesetzgeber Eltern nicht auch noch zu, ihrem abtrünnigen Kind Teiles ihres Vermögens hinterlassen zu müssen“, sagt Sittig.Verzicht auf den Pflichtteil: Um Klarheit beim Erben zu schaffen, können Pflichtteilsberechtigte im Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten. „Sie können für den Verzicht eine Abfindung oder Entschädigung erhalten“, sagt Bretzinger. Er weist darauf hin, dass auch der Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden muss. Kinder müssen volljährig sein. Sonst muss zusätzlich ein Gericht zustimmen, was aber in der Praxis so gut wie ausgeschlossen ist.Bestandsaufnahme: Vor dem Abschluss eines Erbvertrags raten die Experten zu einer Bestandsaufnahme der Vermögensverhältnisse in Form eines Verzeichnisses. Im Nachlass-Set von Stiftung Warentest, das Sittig gemeinsam mit Co-Autorin Sophie Mechia verfasst hat, findet sich ein entsprechendes Formular, in dem Bank- und Sparguthaben mit Kontonummern, die Ansprüche aus der bestehenden Altersvorsorge und aus Bausparverträgen und Immobilien eingetragen werden können. Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit Darlehen, Hypotheken und Grundschulden. „Die Vermögensübersicht hilft dabei, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen“, sagt Sittig. Im Handbuch der Verbraucherzentrale findet sich eine ähnliche Tabelle, die nach Ehefrau und Ehemann differenziert. Außerdem enthält das Handbuch einen Fragenkatalog rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in Testament oder Erbvertrag geregelt werden sollen.Abschluss eines Erbvertrags: Ein Notartermin ist unumgänglich, wenn ein Erbvertrag geschlossen werden soll. Der Notar kann auch zum Inhalt des Vertrags beraten. Er stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Vereinbarung den Willen des Erblassers widerspiegelt. Sittig gibt die Notarkosten je nach Nachlasswert mit 416,50 bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro bis 4153 Euro bei einem Nachlasswert von einer Million an. Darin sind auch die üblichen Kosten für Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten. Lesen Sie mehr zum Thema RatgeberStiftung WarentestErbschaftVerbraucherzentraleBundesjustizministeriumStiften, Schenken, Erben

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